SATZUNG DES VEREINS „DIKONGELO-ERWARTUNG“

 

I.   Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Dikongelo-Erwartung“.
Der Sitz des Vereins ist 35469 Allendorf (Lumda).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 II.   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der Tetela-Bevölkerung durch finanzielle Unterstützung von Schulen und deren bedürftiger Schüler in Verwaltungsgebiet Sankuru, Provinz Kasai (Republik Kongo).

Der Satzungzweck wird insbesondere durch Geld- und Sachzuwendungen an die vorgenannten Institutionen verwirklicht.

III.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

IV.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäß Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

V.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

VI. Mitgliedschaft

 1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person ohne Ansehung von Rasse, Religion, Nationalität, Kultur oder Geschlecht sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem Vorstand zu stellen;
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung findet eine Begründung nicht statt. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet in ihrer nächsten turnusmäßigen Versammlung endgültig über den Antrag


VII.  Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch
            Austritt
            Ausschluss.

2.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende zu erklären.

3.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
            gegen die Vereinssatzung verstößt
            mit der Zahlung des Mitgliedsbetrags in Verzug ist und nach schriftlicher  
            Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen die Fällige Zahlung leistet.

4.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss, der dem Mitglied schriftlich zuzuschicken ist, kann dieses innerhalb eines Monats schriftlich bei dem Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet hierüber endgültig in ihrer nächsten turnusmäßigen Versammlung. Die vorstehende Frist ist eine Ausschlussfrist.

VIII.  Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung gesondert festgelegt.

IX.  Organe

Organe des Vereins
            die Mitgliederversammlung
            der Vorstand

Der gemäß § 26 II BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus
            dem Vorsitzenden
            dem Schriftführer
            dem Kassierer

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertretenden Verein gemeinsam.

 

X.  Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

2.
Der Mitgliederversammlung obliegen besondere
            die Entgegennahme der Jahresberichte
            die Entlastung des Vorstandes
            die Wahl des Vorstandes
            die Wahl zweier Kassenprüfer
            die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

3.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin dieses schriftlich beim Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

4.
Bei unaufschiebbaren Anlässen oder zwingenden Gründen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dazu ist gemäß § 10 Absatz 1 zu verfahren.

5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Verlangen den Vorstand einberufen werden. Außerdem gilt § 37 Abs. 1 BGB.

6.
Beschlusse werden durch die Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer sowie ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 26 II BGB beurkundet.


XI. Wahlen

1.
Wahlen werden nur auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt.

2.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts bei Wahlen auf andere Mitglieder ist unzulässig.

3.
Bei Neuwahl des Vorstandes wird durch die Mitglieder ein Wahlleiter bestimmt.

4.
Mitglieder, die in Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können in den Vorstand gewählt werden, wen ihre schriftliche Zustimmung hierzu in der Versammlung vorliegt.

5.
Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen und Wahlen schriftlich (geheim) durchzuführen. Eine Abstimmung über den Antrag entfällt.

6.
Das Wahl- und Stimmrecht ruht, wen das Mitglied mit dem Mitgliedbeitrag im Zahlungsverzug ist

7.
Personenwahlen werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Um beschlussfähig zu sein, müssen 51 % der Vereinsmitglieder anwesend sein.

8.
Bei Beschlussfähigkeit ist eine weitere Wahlversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; drauf ist bei der Einladung verbindlich hinzuweisen.

9.
Wahlergebnisse und Beschlüsse sind den nicht anwesenden Mitgliedern mitzuteilen.


XII.  Kassenprüfer

1.
Der Kassenprüfer obliegt die laufende Überwachung der Kassen- und Rechnungs- belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

2.
Es werden zwei Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung gewählt. Es entscheidet jeweils die einfache Mehrheit.

3.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer im anschließenden Jahr ist unzulässig.

4.
Die Kassenprüfer haben ihren Bericht über der Prüfung des Jahresabschlusses auf der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) den Mitgliedern vorzutragen.


XIII.  Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Allendorf (Lumda), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

 

Rodgau, den 24.10.2004

 

                 Signatures: